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Wesenstest

Um nachzuweisen, dass ein „sogenannter Listenhund“ der Kategorie 2 nicht gesteigert aggressiv gegenüber Menschen und Tieren ist, benötigt der Hund einen Wesenstest durch einen Sachverständigen. Dieser Wesenstest kann ab einem Alter des Hundes von 18 Monaten abgelegt werden. Daraufhin erstellt der Sachverständige ein Gutachten das sie dann bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann. Ist die Wesensüberprüfung positiv verlaufen dann geht aus dem Gutachten hervor, dass der Hund nicht gesteigert aggressiv ist und man davon ausgehen kann, dass die Haltung dieses Hundes ungefährlich ist und keiner Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf.

Ist der Hund jünger als 18 Monate, benötigen Sie noch kein Sachverständigengutachten, allerdings benötigen Sie ein vorläufiges Negativzeugnis der zuständigen Behörde durch das die Haltung des Tieres legitimiert ist.

Achten Sie bitte darauf, dass Sie als Halter das vorläufige Negativzeugnis beantragen müssen. Fehlt diese Bescheinigung, halten Sie einen Kampfhund und das ist strafbar!

Was müssen Sie erfüllen wenn ein Hund der Kategorie 2 einen Wesenstest benötigt und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Halter muss bei der zuständigen Behörde ein Negativzeugnis schriftlich beantragen.
  • In manchen Fällen verlangt die die zuständige Behörde für einen Kategorie II Hund vom 6. bis zum 18. Lebensmonat ein befristetes Negativzeugnis, die zuständige Behörde benötigt hierfür ein Kurzgutachten. Die Kosten belaufen sich für dieses Kurzgutachten auf etwa 150 – 250 Euro.
  • Ab dem 18. Lebensmonat muss der Hundehalter seinen Kategorie II Hund einem Sachverständigen zum Wesenstest vorstellen.
  • Die Kosten für einen Wesenstest werden  abgerechnet  nach Sachgebiete/Stundensatz in € – Anlage 1,  Abrechnung nach JVEG von 2021 § 9 Absatz 1 Satz 1) Berufsgruppe 35

Besteht der Hund den Test wird von der Behörde ein Negativzeugnis ausgestellt und der Hund ist nicht mehr als sog.“Kampfhund“ zu behandeln. Dies ist vor allen Dingen wichtig bei der Anmeldung der Hundesteuer!

Für Hunde der Kategorie II mit bestandenem Wesenstest und Negativzeugnis besteht keine grundsätzliche Leinenpflicht, es sei denn, die Behörde hat dies in Einzelfällen (Art. 18/II LStVG) oder auf Empfehlung eines Sachverständigen angeordnet.

Der Wesenstest ab dem 18. Lebensmonat gilt ein ganzes Hundeleben lang, es sei denn der Hund verursacht eine Sicherheitsstörung oder eine gravierende Veränderung in den für den Hund geltenden Haltungsbedingungen tritt ein (kann z.B. auch ein Besitzerwechsel sein).

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