Personenzertifizierter Sachverständiger DIN EN ISO/IEC 17024
Der personenzertifizierte Sachverständige arbeitet selbstständig, neutral und unabhängig, insbesondere unbeeinflusst von Organisationen, Vereinen und Verbänden. Die Bezeichnung personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist gesetzlich geschützt!
Diese Voraussetzungen bieten Gewähr für ein Höchstmaß an Qualität und Neutralität der Arbeit des Sachverständigen.
Nach einer Umfrage in Deutschland ist vielen Marktteilnehmern die „Öffentliche Bestellung“ von Sachverständigen weiterhin besser bekannt als die europäische und international anerkannte Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024. Dies erstaunt, da bereits seit 2009 die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen in diversen Deutschen Gesetzen verankert wurden und in Deutschland eine Gleichstellung von entsprechend zertifizierten Sachverständigen und öffentlich bestellten Sachverständigen gilt. Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ gibt es heutzutage nur noch in Österreich und Deutschland.
In allen anderen EU-Ländern ist die europäische Zertifizierung nach ISO 17024 ausschlaggebend für die hohe Qualifikation des Sachverständigen! In diversen Deutschen Gesetzen fand eine Änderung dahingehend statt, dass die ausschließliche Zuständigkeit von öffentlich bestellten Sachverständigen gestrichen wurde!
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Veröffentlichung des Bundesverbandes Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e. V
Die Gleichwertigkeit von öffentlicher Bestellung und Zertifizierung nach DIN ISO 17024 ist seit 2017 nun auch gerichtlich untermauert. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob das Gericht einen Gutachter hinzuziehen kann, der zwar nicht öffentlich bestellt, jedoch nach 17024 zertifiziert ist. In seinem Urteil betonte das Gericht, dass die Zertifizierung nach DIN ISO 17024 einen Nachweis der Sachkunde darstellt und somit der öffentlichen Bestellung in nichts nachstehe. Der Antrag, einen Sachverständigen nicht anzuerkennen, weil er nicht öffentlich bestellt ist, wurde zurückgewiesen. In seiner Argumentation folgerte das Gericht, dass eine fehlende öffentliche Bestellung kein Hinweis auf eine fehlende Sachkunde sei und dass ferner jedes Gericht frei in der Benennung eines geeigneten Sachverständigen sei. Laut Vorschrift in Paragraph 404 Abs.2 ZPO sei zwar ein öffentlich bestellter Sachverständiger vorzuziehen – allerdings handle es sich hierbei nur um eine Ordnungsvorschrift. Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart mit einem Verweis auf die ZPO als nicht zulässig erklärt. Laut ZPO erfolgt die Bestimmung des Sachverständigen durch das Gericht und diese Entscheidung sei nicht anfechtbar. (ZPO 245 §404 Abs. 1 und § 490 Abs. 2). Die Entscheidung des Landgerichts Hechingen 1 OH 19/15 vom 19.07.2017 wurde somit bestätigt. Für Sie als nach DIN ISO 17024 zertifizierter Sachverständiger bedeutet dieses Urteil, dass Sie bezüglich der Anerkennung Ihrer Qualifikation einem öffentlich bestellten Sachverständigen in jeder Hinsicht gleichzusetzen sind.
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Zu beachten ist jedoch, dass sich viele Sachverständige als zertifiziert bezeichnen, dies aber nicht automatisch dem höchsten Qualitätsstandard, gemäß ISO 17024 entsprechen! Deshalb sollten Sie bei der Einschätzung und Auswahl eines Sachverständigen auf den Zusatz „nach DIN EN ISO/IEC 17024“ achten! Denn diese Bezeichnung ist wie die „öffentliche Bestellung“ gesetzlich geschützt!
Was liegt der Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zu Grunde?
Jeder entsprechend zertifizierte Sachverständige muss gegenüber der nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle seine fachliche und persönliche Kompetenz nachweisen. Dies geschieht meist über Ausbildungsnachweise, Zeugnisse und Arbeitsproben, die der Antagsteller der Zertifizierungsstelle vorlegen muss. Nach Erfüllung dieser Eingangsvoraussetzungen muss sich der Sachverständige mehreren Prüfungen stellen, um auch dort sein Fachwissen nachzuweisen. Nach der Zertifizierung überwacht die Zertifizierungsstelle den Kandidaten u. a. durch regelmäßige Arbeitsproben der Gutachten und Weiterbildungsnachweise sowie eine Re-Zertifizierungsprüfung allle 3 oder 5 Jahre. Dies garantiert, dass der gemäß ISO 17024 zertifizierte Sachverständige von seinem Niveau und seinem Fachwissen höchsten Ansprüchen genügt!
Gerichtliche und sonstige Auftraggeber können somit mit gutem Gewissen einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens betrauen, denn hinter dieser geschützten Bezeichnung steht ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen.